Vorsicht - eingefrorene Geringfügigkeitsgrenze ab 2026

Erstellt von Gerhard R. am

Ein Steuertipp der BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungs GmbH

Mit Jahresbeginn kommt es – wie jedes Jahr – zu kollektivvertraglichen Erhöhungen der Mindestentgelte. Eine zentrale Änderung im Jahr 2026 betrifft jedoch die Geringfügigkeitsgrenze, da diese im Gegensatz zu früheren Jahren nicht angehoben wird und 2026 weiterhin bei 551,10 Euro pro Monat verbleibt.

Diese Entwicklung ist von besonderer Relevanz, weil die Geringfügigkeitsgrenze festlegt, bis zu welchem Einkommen ein Arbeitsverhältnis als „geringfügig“ eingestuft wird. Wird dieser Betrag auch nur minimal überschritten, entstehen zusätzliche abgabenrechtliche Verpflichtungen, insbesondere die SV-Vollversicherungspflicht beim Dienstnehmer sowie weitere entsprechende Pflichtbeiträge beim Dienstgeber (ua. DB, DZ, KommSt).

Praktisch bedeutet dies für 2026, dass durch die kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen der Stundenlohn steigt, während die Geringfügigkeitsgrenze konstant bleibt. Dies kann zur Folge haben, dass geringfügig Beschäftigte trotz unveränderter Arbeitszeit die Grenze überschreiten und ungewollt in einer sozialversicherungsrechtlichen Vollversicherung münden.

Ein Beispiel: steigt der Stundenlohn zum Beispiel von 12,50 Euro auf 13 Euro, würde eine Monatsleistung von 44 Stunden bereits die Grenze überschreiten. Um die Geringfügigkeit weiterhin zu gewährleisten, wäre eine Reduktion auf 42 Stunden erforderlich.

Unsere Empfehlung lautet daher: überprüfen Sie alle geringfügigen Dienstverhältnisse frühzeitig, passen Sie gegebenenfalls die Arbeitszeit an und halten Sie Änderungen schriftlich fest, um klare Verhältnisse für alle Beteiligten sicherzustellen. 

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