Videoüberwachung im öffentlichen Raum

Erstellt von Gerhard R. am

Ist das auch für Vorchdorf ein Thema?

Wie die Oberösterreichischen Nachrichten am 02. August 2026 berichten, wird in Wels künftig der Bahnhofsvorplatz sowie der neue Volksgarten videoüberwacht. Während am Bahnhof die Polizei die Aufzeichnungen erstellt und speichert, übernimmt diese Aufgabe im Volksgarten die Stadt Wels. Dort werden ausgewählte Bereiche während der Nachtstunden überwacht. Die Aufnahmen werden für 48 Stunden gespeichert und anschließend automatisch gelöscht. Kommt es in diesem Zeitraum zu Sachbeschädigungen oder anderen Straftaten, können die Videodaten an die Polizei übermittelt werden. Ein vergleichbares System ist bereits seit einiger Zeit in der Welser Bahnhofsgarage im Einsatz. Ziel der Videoüberwachung ist es, Straftaten vorzubeugen und potenzielle Täter abzuschrecken.

Könnte das auch für Vorchdorf sinnvoll sein?

Auch in Vorchdorf stellt sich die Frage, ob Videoüberwachung an einzelnen öffentlichen Orten künftig ein Thema ist. In den vergangenen Jahren kam es immer wieder zu Sachbeschädigungen durch Graffiti, Einbrüchen und Einbruchsversuchen sowie zu Verkehrsdelikten – etwa am Parkplatz beim Schloßplatz. Mit der geplanten Gartenzeit 2031 entstehen zudem neue öffentliche Grün- und Aufenthaltsbereiche, deren Schutz ebenfalls eine Rolle spielen könnte.

Zwar betreibt der Werbering am Schloßplatz eine Webcam, diese filmt jedoch nur den öffentlichen Raum live und speichert einen bestimmten Ausschnitt (ohne dass Personen erkennbar sind) für ein Webcam-Portal ab. 

Was sagt die Rechtslage?

Grundsätzlich ist Videoüberwachung im öffentlichen Raum unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Der Österreichische Gemeindebund verweist darauf, dass Gemeinden eine solche Maßnahme einsetzen können, sofern berechtigte Interessen vorliegen und die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Ob eine Videoüberwachung im konkreten Fall zulässig ist, muss die jeweilige Gemeinde vor der Inbetriebnahme sorgfältig prüfen.

Nach der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Überwachung darf nur räumlich und zeitlich im unbedingt erforderlichen Ausmaß erfolgen.
  • Die überwachten Bereiche müssen eindeutig gekennzeichnet sein, beispielsweise durch Hinweisschilder.
  • Die Aufnahmen dürfen nur für einen begrenzten Zeitraum gespeichert und anschließend automatisch gelöscht werden. Eine Speicherdauer von bis zu 72 Stunden wird von der Datenschutzbehörde grundsätzlich als zulässig angesehen.
  • Eine Auswertung der Aufnahmen darf ausschließlich im Anlassfall erfolgen, etwa nach einer Sachbeschädigung oder einer Straftat.
  • Es dürfen keine gleich wirksamen, aber weniger eingreifenden Maßnahmen zur Verfügung stehen.

 

Ihre Meinung ist gefragt

Das Thema berührt sowohl das Sicherheitsgefühl als auch den Datenschutz und wird daher unterschiedlich bewertet.

Mit unserer Online-Umfrage möchten wir erfahren, wie die Bevölkerung dazu steht:

Soll sich auch Vorchdorf mit einer möglichen Videoüberwachung an ausgewählten öffentlichen Orten beschäftigen?

ZUR UMFRAGE

 

Quellen: 

https://www.nachrichten.at/oberoesterreich/wels/videoueberwachung-kommt-im-welser-volksgarten-und-am-bahnhofsvorplatz;art67,4198054

https://gemeindebund.at/videoueberwachung-im-oeffentlichen-raum-das-ist-erlaubt/

Kategorie
Gemeinde