Jetzt vom Home-Office-Steuerpaket profitieren!

Erstellt von vmedia am

Ein Steuertipp für alle Arbeitnehmer, die von zu Hause aus arbeiten.

Mit einem neuen Steuerpaket sollen für Dienstnehmer, die auch im Home-Office (HO) tätig werden, steuerliche Erleichterungen/Begünstigungen wie folgt eingeführt werden.

Mag. Manfred Schima von BNP Wirtschaftstreuhand hat für Sie die wichtigsten Neuigkeiten zusammengefasst: 

  • HO-Pauschale: Beträge, die der Arbeitgeber zur Abgeltung von Kosten aus der HO-Tätigkeit bezahlt, sind in Höhe von EUR 3,-/HO-Tag steuerfrei (max für 100 HO-Tage im Kalenderjahr – somit max EUR 300,- pa; ab 2021 bis 2023).
  • HO-Differenzwerbungskosten: Leistet der Arbeitgeber weniger als EUR 3,-/HO-Tag, kann der Arbeitnehmer die Differenz auf das zustehende Maximalpauschale in der Veranlagung als pauschale Werbungskosten ansetzen (2021-2023).
  • HO-Pauschale und HO-Differenz-
    werbungskosten kürzen jedoch (schon bisher abzugsfähige) Ausgaben des Dienstnehmers für digitale Arbeitsmittel.
  • Anschaffung Büromöbel/-leuchten für HO: steuerlich abzugsfähig bis zu einem Maximalbetrag von insgesamt EUR 900,– wie folgt verteilt auf 2020 bis 2023: 2020 max EUR 150,–, 2021 max EUR 300,– abzgl. 2020 geltend gemachter Betrag, 2022 und 2023 je max EUR 300,–. Voraussetzung ist, dass im Jahr der Geltendmachung des jeweiligen Teilbetrages zumindest 26 Tage ausschließlich im HO gearbeitet wurde.
  • Trotz HO bzw Kurzarbeit können das Pendlerpauschale sowie SEG-Zulagen und Überstundenzuschläge nunmehr bis 30.6.2021 (statt bisher 31.3.2021) steuermindernd berücksichtigt bzw steuerfrei ausbezahlt werden.
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Gemeinde